BUAG: § 2
GewO 1994: § 1, § 99 Abs 1 Z 3
Errichtet ein Landwirt auf seinem Privatgrund Wohnungen und Reihenhäuser, die nicht seinem Eigenbedarf dienen, sondern nach Fertigstellung vermietet werden sollen, und beschäftigt er dabei Hilfskräfte, so liegt eine Tätigkeit vor, die in den von § 2 BUAG umschriebenen Bereich der Bauwirtschaft fällt. Der Landwirt unterliegt daher als Arbeitgeber genauso wie die bei ihm beschäftigten Hilfskräfte dem BUAG und es sind daher BUAG-Zuschläge abzuführen.