BMSVG: § 47
OGH 18. 3. 2016, 9 ObA 10/16k
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien bei Eintritt in das Dienstverhältnis im November 2002 im Dienstvertrag, dass mit Wirkung ab 1. 1. 2003 anstelle der Abfertigungsregelungen des AngG die Geltung der Bestimmungen des BMSVG ("Abfertigung Neu") und ab diesem Zeitpunkt Abfertigungsbeträge (MV-Beträge) zur Veranlagung durch die ausgewählte MV-Kasse entrichtet werden, liegt eine wirksame Übertragungsvereinbarung nach § 47 BMSVG vor.