ZPO: § 391 Abs 3 ZPO
OGH 26. 2. 2016, 8 ObA 67/15h
Gemäß § 391 Abs 3 ZPO kann dann ein Teilurteil erlassen werden, wenn der Beklagte mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht hat, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht und nur die Verhandlung über den Klagsanspruch zur Entscheidung reif ist.