ABGB: § 1325
OGH 26. 2. 2016, 8 ObA 2/16a → zu OLG Wien 8 Ra 30/15p, ARD 6488/17/2016 (Bestätigung)
Für sogenanntes Mobbing ist ein systematisch ausgrenzendes, prozesshaftes Geschehen typisch, das über einen längeren Zeitraum andauert, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung und dergleichen. Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern am Arbeitsplatz ein Mobbing zugrunde liegt, das den Dienstgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.