ABGB: § 1295
OLG Wien 26. 1. 2016, 9 Ra 66/15i
Im vorliegenden Fall fertigte die bei einem Rechtsanwalt beschäftigte Arbeitnehmerin 150 Privatkopien auf dem Kopiergerät der Kanzlei an, ohne zuvor das Einverständnis des Anwalts einzuholen. Ausgehend von der in Anmerkung 6 TP 15 des Gerichtsgebührengesetzes vorgesehenen Gebühr für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien in Höhe von (damals) 60 Cent für jede Seite (nunmehr 63 Cent) verlangte der Anwalt von seiner Mitarbeiterin für die 150 Privatkopien einen Schadenersatz von € 90,-.