ABGB: § 1380, § 1389
OLG Wien 23. 10. 2015, 10 Ra 67/15v
Auf unabdingbare Ansprüche kann ein Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht wirksam verzichten, er kann sich darüber aber auch während des aufrechten Dienstverhältnisses wirksam vergleichen, wenn dadurch strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden.