AVRAG: § 11
OGH 25. 2. 2016, 9 ObA 9/16p → zu OLG Wien 9 Ra 82/15t, ARD 6488/8/2016 (Bestätigung)
Unter Berufung auf den Zweck des § 11 AVRAG vertritt die klagende Arbeitnehmerin die Ansicht, dass die Vereinbarung einer Bildungskarenz mit Auflösung des Dienstverhältnisses zu deren Ende unwirksam sei. Bildungskarenz diene einem Qualifikationszugewinn, an dem auch der Dienstgeber ein Interesse haben müsse. Ein solches sei nur vorhanden, wenn er auf höherwertige Leistungen des Dienstnehmers hoffen könne. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn das Dienstverhältnis mit Ablauf der Bildungskarenz auslaufe. Das Interesse des Arbeitge-