Mit Wirkung ab 1. 1. 2016 wurden die Geschäftsführer von Rechtsanwalts-GmbHs von der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG mit der Begründung ausgenommen, dass sie aufgrund der berufsrechtlichen Bestimmungen der RAO nicht im arbeitsrechtlichen Sinne "angestellt" sind. Um der Rechtsunsicherheit auszuweichen, die iZm dem die Krankenversicherung betreffenden Opting-out nach § 5 GSVG besteht, empfiehlt der Autor, einerseits die betroffenen Geschäftsführer bei der zuständigen GKK abzumelden und andererseits bestehende Geschäftsführerverträge so anzupassen bzw neue Verträge so abzufassen, dass die Geschäftsführerbezüge der Einkommensteuerpflicht und nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.