AuslBG: § 18 Abs 12
VwGH 24. 2. 2016, Ra 2015/09/0115
Im vorliegenden Fall meldete ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland die Entsendung von zehn bosnischen Arbeitnehmern für eine Beschäftigung in Österreich bei einem inländischen Auftraggeber. Das Arbeitsmarktservice hat jedoch mit Bescheid die Ausstellung der EU-Entsendebestätigungen mit der Begründung verwehrt, dass Arbeitskräfteüberlassung vorliege, und die Entsendung der zehn Arbeitnehmer daher untersagt. Über Beschwerde des Arbeitgebers hob das Bundesverwaltungsgericht die Bescheide mangels Zuständigkeit des AMS auf. Begründet wurde dies vom BVwG damit, dass das AMS festgestellt habe, dass in Wahrheit keine Entsendung, sondern Arbeitskräfteüberlassung vorliege. Nach der aktuellen EuGH- und VwGH-Rechtsprechung (EuGH 11. 9. 2014, C-91/13 , Essent, ARD 6426/23/2014; VwGH 21. 4. 2015, Ra 2015/09/0006, ARD 6454/8/2015) darf eine derartige Arbeitskräfteüberlassung aus dem EU-Ausland von keiner Beschäftigungserlaubnis abhängig gemacht werden, weshalb in weiterer Folge keine Zuständigkeit des AMS vorgelegen habe. Da das AMS aber statt einer Zurückweisung des Antrags einen abweisenden Bescheid erlassen hat, war der Bescheid mangels Zuständigkeit zur Bescheiderlassung ersatzlos zu beheben.