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Berufsausbildung und Berufserfahrung für Zulassung als Schlüsselkraft

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6495/9/2016 Heft 6495 v. 21.4.2016

AuslBG: § 12b Z 1

BVwG 10. 12. 2015, L512 2116200-1

Ein Aufenthaltstitel als sonstige Schlüsselkraft ("Rot-Weiß-Rot - Karte") gemäß § 41 Abs 2 Z 2 NAG setzt ua voraus, dass der Ausländer die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C zum AuslBG angeführten Kriterien - Qualifikation, ausbildungsadäquate Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und Alter - erreicht (vgl § 12b Z 1 AuslBG).

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