AuslBG: § 12b Z 1
BVwG 14. 8. 2015, W164 2009662-1
Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C zum AuslBG angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (ab vollendetem 30. Lebensjahr: 60 %) zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.