AuslBG: § 15 Abs 1 Z 1 idF vor BGBl I 2013/72
ARB 1/80: Art 13
Aus der im Assoziationsratsbeschluss ARB 1/80 zwischen der EU und der Türkei enthaltenen Stillhalteklausel ist abzuleiten, dass der Zugang türkischer Staatsangehöriger zum österreichischen Arbeitsmarkt keinen strengeren Voraussetzungen unterworfen werden darf, als sie beim Beitritt Österreichs zur EU mit 1. 1. 1995 bestanden haben. Dies führt dazu, dass türkische Arbeitnehmer, die während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt waren, Anspruch auf die Erteilung eines Befreiungsscheines haben. Die 2006 erfolgte Verschärfung der Erteilungsvoraussetzungen sowie die 2014 erfolgte Abschaffung des Befreiungsscheines sind gegenüber türkischen Arbeitnehmern außer Acht zu lassen.