EStG: § 15 Abs 2
Sachbezugswerte-VO: § 4 Abs 6
Während die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass die Sondernorm des § 4 Abs 6 Sachbezugswerte-VO für "Vorführkraftfahrzeuge" (20%-Zuschlag auf die tatsächlichen Anschaffungskosten) für die Fälle gilt, in denen ein Kfz-Händler seinen Arbeitnehmern Vorführwagen zur Privatnutzung überlässt (Rz 182 LStR 2002), geht das BFG davon aus, dass sich § 4 Abs 6 Sachbezugswerte-VO auf Kraftfahrzeuge bezieht, die der Arbeitgeber von einem Kfz-Händler als rabattierte "Vorführwagen" erworben hat und seinen Arbeitnehmern zur außerberuflichen Verwendung überlässt. Der 20%-Zuschlag dient nach Ansicht des BFG nämlich dazu, beim Vorführkraftfahrzeug als Gebrauchtwagen auf die nicht nachweisbaren Erstanschaffungskosten des Kfz-Händlers rückzurechnen.