GewO 1859: § 82 lit f
OLG Wien 28. 4. 2015, 7 Ra 35/15s
Für die Tatbestandsmäßigkeit des Entlassungsgrundes der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung durch den Arbeitnehmer nach § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 ist ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers erforderlich, das überdies noch beharrlich sein muss.