GewO 1859: § 82 lit g
OGH 26. 11. 2015, 9 ObA 132/15z
Eine sexuelle Belästigung anderer Mitarbeiter kann nach ständiger Rechtsprechung einen wichtigen Grund darstellen, der den Arbeitgeber im Einzelfall auch zur Entlassung des belästigenden Arbeitnehmers berechtigen kann. Unter sexuelle Belästigungen fallen Handlungen, die geeignet sind, die soziale Wertschätzung der Betroffenen durch Verletzung ihrer Intimsphäre und der sexuellen Integrität im Betrieb herabzusetzen und deren Ehrgefühl grob zu verletzen (vgl OGH 10. 1. 2001, 9 ObA 319/00b, ARD 5232/8/2001). Körperliche Kontakte gegen den Willen der Betroffenen ("Begrapschen") überschreiten im Allgemeinen die Toleranzgrenze (vgl OGH 5. 4. 2000, 9 ObA 292/99b, ARD 5152/5/2000).