EStG: § 1 Abs 2
DBA-Deutschland: Art 15 Abs 2
Nach Art 15 Abs 2 DBA-Deutschland ist eine der Voraussetzungen dafür, dass das Besteuerungsrecht für eine im anderen Staat ausgeübte nichtselbstständige Tätigkeit beim Ansässigkeitsstaat bleibt, dass sich der Empfänger im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält. Für die Berechnung der "183-Tage-Frist" der Doppelbesteuerungsabkommen zählt ein Tag, an dem der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat - wenn auch nur kurz - anwesend ist, in diesem Staat als Anwesenheitstag. Bezogen auf wöchentliche Familienheimfahrten im Falle einer "Inbound-Entsendung" von Deutschland nach Österreich ergibt sich daraus, dass auch alle Tage, an denen der Arbeitnehmer aus Österreich abgereist ist, und alle Tage, an denen er bei der Fahrt von Deutschland die österreichische Grenze noch vor 24:00 Uhr überschritten hat, als (volle) Aufenthaltstage in Österreich als Tätigkeitsstaat zu berücksichtigen sind.