AVRAG: § 2d, § 19 Abs 1 Z 18
KV-Kreditgenossenschaften: § 83
Kollektivvertragliche Regelungen zum Ausbildungskostenrückersatz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung des § 2d AVRAG am 18. 3. 2006 bereits bestanden haben, behalten weiterhin ihre Geltung, selbst wenn sie vom Schutzniveau des § 2d AVRAG abweichen. Das gilt auch für die kollektivvertragliche Regelung in § 83 des KV für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften, die unmittelbar die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Rückersatz von Ausbildungskosten vorsieht.