ABGB: §§ 914 f
OLA 2008: Art 8
Löst dieselbe Pflichtverletzung des Versicherten einer "D&O-Versicherung" ("Directors & Officers-Versicherung"; hier: Mitglied des Vorstands einer AG) sowohl einen Haftpflicht-Versicherungsfall aus (hier: Ansprüche der AG wegen der Pflichtverletzung) als auch einen Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall (hier: strafrechtliche Ermittlungen wegen der Pflichtverletzung), werden diese nach den Versicherungsbedingungen (hier: Art 8.4 OLA 2008) zu einem einheitlichen Versicherungsfall verknüpft, der mit dem zeitlich ersten Ereignis als eingetreten gilt (hier: die strafrechtlichen Ermittlungen). Für den gesamten einheitlichen Versicherungsfall besteht daher Versicherungsschutz auch dann, wenn die AG ihre (Haftpflicht-)Ansprüche erst nach Ende des Versicherungsvertrags als Aufrechnungseinwand in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend macht, mit dem das (ehemalige) Vorstandsmitglied seine Entlassung bekämpft.