ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit b
OLG Wien 22. 12. 2015, 8 Ra 68/15a
Eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist ua dann nicht sozialwidrig, wenn die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse begründet ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG).