Nach Rz 1087h LStR idF des Wartungserlasses 2015 sei der Verweis des § 20 Abs 1 Z 8 EStG auf Bezüge nach § 67 Abs 6 EStG offenbar nur dem Grunde nach zu verstehen und könne somit auch solche sonstigen Bezüge umfassen, die gar nicht in den Genuss dieser begünstigten Besteuerung kommen. Folglich seien freiwillige Abfertigungszahlungen an BVK-berechtigte Mitarbeiter trotz voller Tarifbesteuerung beim Arbeitgeber zur Gänze nicht abzugsfähig.