Der Beitrag behandelt unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Erfahrungen aus der Praxis ausgewählte Fragen zur behördlichen Lohnkontrolle des nach kollektiven Lohnvorschriften zustehenden Bruttoentgelts, so etwa, ob die Lohnkontrolle die Bezugsumwandlung zur Zukunftsvorsorge umfasst bzw inwiefern Taggelder und pauschalierte Aufwandsentschädigungen der Lohnkontrolle unterliegen. Zur Frage, ob auch fortgezahlte Entgelte der Lohnkontrolle unterliegen, vertritt der Autor die Auffassung, dass das AVRAG auf den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff abstellt und damit auch die nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zu leistende Entgeltfortzahlung der behördlichen Lohnkontrolle unterliegt. Allerdings müsse bereits der Entgeltanspruch, der nach Maßgabe der kollektiven Lohnvorschriften fortzuzahlen ist, der Lohnkontrolle unterliegen. Zur Anrechnung von Überzahlungen vertritt Rath die Ansicht, dass neben den auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhenden Überzahlungen auch faktische Überzahlungen auf Unterentlohnungen in der jeweiligen Lohnzahlungsperiode anzurechnen seien und dass eine auf bestimmte Entgeltbestandteile bezogene Überzahlung nicht erforderlich sei; eine Differenzierung nach Entgeltbestandteilen finde im Rahmen der Lohnkontrolle nicht statt. Nicht anrechenbar seien allerdings kollektivvertraglich normierte Mehransprüche, diese seien dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt zuzurechnen.