Schnee, Eis und Frost können in Personalabteilungen arbeitsrechtliche Fragen hervorrufen, etwa dahingehend, ob Mitarbeiter, die infolge schneebedeckter Fahrbahnen oder aufgrund von Zugverspätungen zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen, Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben oder ob Mitarbeiter zum Schneeschaufeln eingeteilt werden können - auch gegen ihren Willen. Letzteres hänge in erster Linie davon ab, was dienstvertraglich vereinbart ist, so die Autoren. Angestellte zum Schneeschaufeln oder Salzstreuen einzuteilen werde im Normalfall nicht zulässig sein, in dringenden Fällen könne die Treuepflicht einen "Streueinsatz" aber rechtfertigen. Bei Arbeitern komme es sehr auf den konkreten Tätigkeitsbereich an, ein Hilfsarbeiter etwa könne jedenfalls zum Winterdienst herangezogen werden. Können Arbeitsleistungen witterungsbedingt nicht erbracht werden, so gebühre den Dienstnehmern das Entgelt auch für unterbliebene Leistungen gemäß § 1155 ABGB. Diese Bestimmung zähle zwar nicht zu den zwingenden Gesetzesbestimmungen, dürfe aber nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, das wäre sittenwidrig.