Die Faktoren zur Berechnung der freiwilligen Höherversicherung nach § 248 ASVG wurden zuletzt mit Verordnung BGBl 1985/577 festgesetzt. Da sie nicht nur stark veraltet, sondern laut Urteil des EuGH in der Rechtssache C-318/13 (ARD 6426/24/2014) auch unionswidrig sind (weil sie gegen das Verbot der Heranziehung geschlechterspezifischer versicherungsmathematischer Daten in den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit verstoßen), wurden die Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nunmehr mit Wirksamkeit für Beiträge, die nach dem 31. 3. 2016 entrichtet werden, neu festgesetzt. (BGBl II 2016/64)