ABGB: § 1151
OLG Wien 26. 8. 2015, 9 Ra 62/15a
Der Auffassung, dass bei einem Wegfall der Alleingesellschafterstellung und des damit zusammenhängenden maßgeblichen Einflusses auf die Willensbildung der Gesellschaft eine Arbeitnehmereigenschaft vorliege, wenn eine persönliche Abhängigkeit gegeben sei, kann nicht gefolgt werden, gibt es doch im österreichischen Arbeitsrecht kein faktisches Arbeitsvertragsverhältnis. Ein Arbeitsverhältnis liegt nur vor, wenn die Dienstleistung auf Grundlage eines Arbeitsvertrages erfolgt, der schriftlich, mündlich und auch konkludent zustande kommen kann.