AZG: § 1, § 9, § 12
Das Nebeneinanderbestehen einer Tätigkeit als Arbeitnehmer im abhängigen Arbeitsverhältnis und der Ausübung von Freiwilligentätigkeiten (ehrenamtlichen Tätigkeiten) für denselben Arbeitgeber ist nicht schlechthin ausgeschlossen, sofern dies dem Parteiwillen entspricht, eine objektive Trennbarkeit der Tätigkeiten gegeben ist und arbeitsrechtliche Schutzprinzipien gewahrt werden.