EFZG: § 2 Abs 1
OLG Wien 13. 10. 2015, 10 Ra 62/15h, ao Revision zurückgewiesen durch OGH 21. 12. 2015, 9 ObA 150/15x
Gehört es zu den Dienstpflichten eines Wachorgans, Rundgänge auf dem von ihm betreuten Gelände zu absolvieren, von denen er nur unter bestimmten Bedingungen (zB Eisglätte) absehen darf, liegt keine von ihm vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit vor, wenn er trotz schneebedecktem Gelände und Schneeglätte seinen Rundgang vornahm, dabei stürzte und sich eine Verletzung am Knie zuzog. Auch wenn ihm die widrigen Witterungsbedingungen und die örtlichen Gegebenheiten bekannt waren, wäre es ihm nicht erlaubt gewesen, von diesen verpflichtenden Rundgängen abzusehen. Somit kann von einer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit nicht gesprochen werden und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG.