AVRAG: § 11
OLG Wien 26. 11. 2015, 9 Ra 82/15t
Der gleichzeitige Abschluss einer Vereinbarung über Bildungskarenz und über die Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Bildungskarenz mit entsprechender Vordatierung - also ohne Offenlegung des Vereinbarungsabschlusses schon vor Beginn der Bildungskarenz - ist rechtlich zulässig. Es gibt keine arbeitsrechtlichen Normen, die den gegenteiligen Rechtsstandpunkt stützen könnten, sondern liefert vielmehr § 11 Abs 4 AVRAG ein Argument für die Zulässigkeit der gleichzeitigen Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung. Auch der Gesetzeszweck der Bildungskarenz nach § 11 AVRAG spricht nicht für die Richtigkeit der Gegenmeinung. Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass bei Vereinbarung einer Bildungskarenz die Auflösung des Dienstverhältnisses nach deren Ende vereinbart werden kann (vgl bereits OLG Wien 18. 11. 2014, 9 Ra 86/14d, ARD 6433/11/2015)