EStG: § 67 Abs 2 und 11
BFG 29. 1. 2016, RV/1100095/2014
Gemäß § 67 Abs 11 EStG idF BGBl I 2004/180 sind die Abs 1, 2, 6 und 8 sowie Abs 7 hinsichtlich der Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern (hier: in Österreich ansässiger und in Liechtenstein beschäftigter Beschwerdeführer) anzuwenden.