UrlG: § 4 Abs 4
AngG: § 27 Z 4
Begehrt ein Arbeitgeber in einem Feststellungsverfahren nach § 4 Abs 4 UrlG die Feststellung, dass eine Arbeitnehmerin nicht berechtigt ist, den Urlaub zu dem von ihr gewünschten Urlaubstermin anzutreten, darf er nicht den Ausgang des Feststellungsverfahrens abwarten (hier: Berufungsurteil ca 1,5 Jahre nach Klagseinbringung), bevor er sie entlässt, wenn sie den Urlaub dennoch eigenmächtig antritt, obwohl er ihr für diesen Fall arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht hat.