Beauftragt ein österreichisches Unternehmen ausländische Experten, die unter den Anwendungsbereich des § 99 Abs 1 Z 5 EStG fallen (kaufmännische und technische Beratung), und übersteigt deren Gesamthonorar € 10.000 im Kalenderjahr, wird man sich - so das BMF - für Zwecke der DBA-Entlastungsverordnung im Allgemeinen nicht damit begnügen können, dass lediglich Kopien von Ansässigkeitsbescheinigungen vorliegen, die bei der auszahlenden Stelle als Beleg für die Inanspruchnahme der Vorteile der Doppelbesteuerungsabkommen herangezogen werden sollen. Vielmehr müssen dem österreichischen Unternehmen die Ansässigkeitsbescheinigungen im Original vorliegen. Die bloß elektronische Übermittlung und Archivierung ohne Übermittlung der Originale im konventionellen Postweg wäre nur im Ausnahmefall als ausreichend zu werten, zB wenn das Original der Ansässigkeitsbescheinigung aus besonderen Gründen für andere Zwecke benötigt wird (vgl EAS 2175). ( Quelle: EAS-Auskunft des BMF vom 3. 2. 2016, BMF-010221/0595-VI/8/2015; EAS 3369)