Nach dem GSVG sind die geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH gemäß § 2 Abs 1 Z 3 und 4 GSVG pflichtversichert. Maßgeblich für die Feststellung der Beitragsgrundlage dieser Versicherten sind gemäß § 25 GSVG die Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wobei § 25 Abs 1 letzter Satz GSVG ausdrücklich klarstellt, dass als solche Einkünfte auch die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der GmbH gelten, somit die Einkünfte aus der Beteiligung an der GmbH. Da endbesteuerte Dividendenzahlungen aber nicht im Einkommensteuerbescheid aufscheinen, sind an diese Personen getätigte Ausschüttungen ab 1. 1. 2016 in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung (Formular Ka 1) mit dem Bruttobetrag (vor Abzug der KESt) und der Sozialversicherungsnummer anzugeben, damit die Daten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weitergeleitet werden können. ( Quelle: BMF-Handbuch zur Kapitalertragsteuer-Anmeldung in FinanzOnline mit Stand 1. 2. 2016)