Die Bereitstellung eines Dienstwagens stellt einen tauschähnlichen Umsatz iSd § 3a Abs 2 UStG dar. Umsatzsteuerliche Konsequenzen ergeben sich jedoch nur, wenn iZm der Anschaffung bzw Miete des Kfz ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dabei kann für die USt-Bemessung der lohnsteuerliche Sachbezugswert herangezogen werden. Wird lohnsteuerlich zwar ein Sachbezug verrechnet, aber hinsichtlich der Überlassung solcher "Fiskal-Lkw" keine USt abgeführt, kommt es bei einer Betriebsprüfung - wie der geschilderte Praxisfall zeigt - zu erheblichen Nachversteuerungen der Sachbezüge. Da das Empfängerortprinzip gilt, hat dieses Thema besondere Bedeutung für ausländische Arbeitgeber, die Fahrzeuge mit Vorsteuerabzug erworben haben und diese österreichischen Grenzgängern überlassen.