Der Autor referiert über die Entscheidung VwGH 21. 9. 2015, Ra 2015/08/0045, ARD 6475/11/2015, wonach Vortragstätigkeiten (hier: Seminarvortragender) kein Werkvertrag zugrundeliegen könne, sonder es sich bei Unterricht um eine "Vereinbarung über Dienstleistungen" handle. Vortragende seien nach Ansicht des VwGH stets Dienstnehmer, je nach Ausgestaltung echte oder freie Dienstnehmer. Zu hinterfragen sei aber, ob dies wirklich immer der Fall sei, etwa bei Nachhilfe.