AVRAG: § 11 Abs 3a
AlVG: § 26a Abs 1 Z 3
Wechselt ein Arbeitnehmer von Bildungskarenz in Bildungsteilzeit, so ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer dazwischen wieder einer ununterbrochenen 6-monatigen Beschäftigung nachgeht, um den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld zu wahren. Die Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung für zumindest sechs Monate mit ununterbrochen gleichbleibender wöchentlicher Normalarbeitszeit muss nicht unmittelbar vor Beginn der Bildungsteilzeit liegen.