AlVG: § 26
Absolviert ein Versicherter während der Bildungskarenz seine Gerichtspraxis nach dem Rechtspraktikantengesetz mit Anspruch auf einen Ausbildungsbeitrag, der über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, steht dies dem Bezug von Weiterbildungsgeld nicht entgegen, da Ausbildungsverhältnisse, die keine Dienstverhältnisse sind, nicht unter den Begriff der Beschäftigung iSd § 26 Abs 3 AlVG fallen.