AVRAG: § 11a
AlVG: § 26a
Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld ist für angestellte Alleingeschäftsführer nur dann möglich, wenn die Bildungsteilzeit zwischen dem Alleingeschäftsführer und einer anderen befugten Person, zB einem Prokuristen, abgeschlossen wird. Der Abschluss der Vereinbarung durch den Geschäftsführer als Dienstgeber mit sich selbst als Dienstnehmer ist nicht zulässig, selbst wenn die Bildungsteilzeitvereinbarung von den Gesellschaftern der GmbH bewilligt wurde.