ABGB: § 863
OLG Wien 26. 11. 2015, 9 Ra 113/15a
Im vorliegenden Fall hat ein Lkw-Fahrer einem Arbeitskollegen mitgeteilt, dass ihm "die Arbeit zu schwer sei" und er "das nicht mehr machen möchte". Weiters kündigte er an, "nach Hause zu gehen". Der Arbeitskollege informierte darüber sogleich den Geschäftsführer, der sich im Urlaub befand. Dieser rief dann den Lkw-Fahrer an, der seine gegenüber dem Kollegen getätigte Äußerung wiederholte. Daraufhin erklärte der Geschäftsführer: "Ok, dann gehst du nach Hause".