AngG: § 26 Z 2
GewO 1859: § 82a lit d
Hat eine Arbeitnehmerin über 9 Monate hindurch beim Arbeitgeber nicht beanstandet, dass ihr das Entgelt für eine halbe Stunde Arbeitszeit pro Tag nicht ausbezahlt wird, ist eine Frist zur Nachzahlung binnen zwei Tagen auf ihr Konto zu kurz bemessen und ihr wegen der nicht erfolgten Lohnzahlung erklärter Austritt unberechtigt. Angesichts der Geringfügigkeit des Betrages (hier: € 165,48) konnte die Arbeitnehmerin nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber jedenfalls uneinsichtig sein werde, sodass eine äußerst kurze Frist reichen würde.