UStG: § 1 Abs 1 Z 1, § 4
VwGH 25. 11. 2015, 2012/13/0017
Die vorliegende Betriebsvereinbarung über verbilligten Strom- und Gasbezug für Arbeitnehmer eines Energieversorgungsunternehmens knüpft die Anspruchsberechtigung ua an die Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter, den Familienstand und die Haushaltverhältnisse, es geht aus ihr aber nicht hervor, dass ein konkreter (in Geld bestimmbarer) Teil der Arbeitsleistung der Mitarbeiter als Gegenleistung für die - verbrauchsabhängigen - (verbilligten) Strom- und Gasbezüge angesehen werden könnte. Der verbilligte Preis bildet daher (vor dem Jahr 2013) die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, und zwar auch dann, wenn er unter den Selbstkosten liegt. Eine gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (ua für den Bedarf des Personals) wurde erst durch das AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112, in § 4 Abs 9 UStG 1994 mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2013 eingeführt.