ASVG: § 49 Abs 7
VwGH 1. 9. 2015, Ra 2015/08/0093
Gemäß der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl II 2002/409, iVm § 49 Abs 7 ASVG gelten nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78, die ua an Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen geleistet werden, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.