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Beitragsfreie Aufwandsentschädigung für Vortragende

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6485/14/2016 Heft 6485 v. 11.2.2016

ASVG: § 49 Abs 7

VwGH 1. 9. 2015, Ra 2015/08/0093

Gemäß der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl II 2002/409, iVm § 49 Abs 7 ASVG gelten nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78, die ua an Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen geleistet werden, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.

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