ASVG: § 49
Sieht der Dienstvertrag eines Dienstnehmers vor, dass er für Außendiensttätigkeiten seinen Privat-Pkw zu verwenden hat und der Dienstgeber dafür eine Kfz-Vollkaskoversicherung abschließt, die den Dienstnehmer als Versicherungsnehmer ausweist, liegt in der Übernahme von 75 % der Versicherungsprämien durch den Dienstgeber ein beitragspflichtiger Sachbezug.