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Unfall mit Gabelstapler: kein wirksames Kontrollsystem

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6485/9/2016 Heft 6485 v. 11.2.2016

ASchG: § 35 Abs 1 Z 2

VStG: § 9 Abs 1

Gemäß § 35 Abs 1 Z 2 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller einzuhalten sind. Ein wirksames Kontrollsystem liegt nicht vor, wenn ein Fahrer eines Gabelstaplers lediglich in den Betrieb des Gabelstaplers unterwiesen, auf die entsprechenden Betriebsvorschriften bzw die Betriebsanleitung für den Gabelstapler hingewiesen und er ermahnt wird, vorsichtig zu fahren, der Arbeitgeber aber nicht beweisen kann, dass er in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgeht, diese Verstöße dokumentiert und entsprechende Konsequenzen daraus zieht, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist.

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