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Sozialwidrigkeit: keine Deckung der Fixkosten durch geringere Entlohnung im neuen Job

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6484/10/2016 Heft 6484 v. 4.2.2016

ArbVG: § 105 Abs 3

OLG Wien 26. 8. 2015, 8 Ra 67/15d

Die als Sekretärin bei einem Versicherungsmakler beschäftigte 55-jährige Klägerin wurde gekündigt, woraufhin sie die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten hat. Sie brachte vor, ihre Fixkosten würden sich auf rund € 1.640,- belaufen. Um diese Fixkosten bestreiten zu können, sei sie auf den Bezug des Einkommens beim Arbeitgeber in Höhe von € 3.160,- brutto dringend angewiesen. Die Kündigung beeinträchtige daher ihre Interessen wesentlich.

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