EStG: § 34 Abs 1
NÖ Sozialhilfegesetz: § 38
Wird die Erbin (eines Liegenschaftsanteils) gemäß § 38 NÖ Sozialhilfegesetz betreffend Kosten für die Betreuung ihres (verstorbenen) Ehemannes in einem Pflegeheim in Anspruch genommen, ist die Verpflichtung zur Zahlung dieser Pflegekosten nur die Folge der freiwilligen Entscheidung, die Erbschaft anzutreten. Die Aufwendungen sind somit nicht als zwangsläufig erwachsen anzusehen und finden daher keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung.