VKG: § 8 Abs 1 Z 1, § 8f
Der besondere Kündigungsschutz nach § 8f VKG beginnt auch dann grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Elternteilzeit, wenn das Dienstverhältnis des Vaters zwar noch nicht zu diesem Zeitpunkt, wohl aber zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen 3 Jahre gedauert hat und auch die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternteilzeit vorliegen.