Die Autorin legt in ihrem Beitrag dar, weshalb sie die derzeit geltende Pendlerregelung mit dem in der österreichischen Bundesverfassung verankerten Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG) als nicht vereinbar erachtet. So könne § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG nicht entnommen werden, was unter Zumutbarkeit im Zusammenhang mit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln zu verstehen sei. Es werde lediglich auf die Pendlerverordnung verwiesen, die den Terminus jedoch ebenfalls nicht hinreichend definiert und bei der Unterscheidung zwischen Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit auf ein Berechnungsprogramm - den Pendlerrechner - verweist; eine Definition der Begriffe Zumutbarkeit bzw Unzumutbarkeit liefere aber auch diese nicht. Weder der Pendlerrechner selbst noch dessen verpflichtende Verwendung für die Berechnung des Pendlerpauschales finden jedoch im Gesetz Erwähnung. Auch durch die mehrmalige Änderung der Pendlerverordnung habe der Verordnungsgeber nach Ansicht der Autorin deutlich gemacht, dass § 16 Abs 1 Z 6 EStG inhaltlich nicht hinreichend determiniert sei, sondern dass durch das entsprechende Adaptieren der Pendlerverordnung vielfältige Lösungen herausgelesen werden können, wodurch ein Widerspruch zum verfassungsrechtlich verankerten Legalitätsprinzip mehr als offenkundig wird.