Der Beitrag stellt eine Besprechung der Entscheidung EuGH 17. 3. 2015, C-533/13 , AKT, ARD 6465/23/2015, dar. In diesem Vorabentscheidungsverfahren ging es um die Frage, ob das Verbot bzw die Beschränkung nicht-vorübergehender Arbeitskräfteüberlassung nach der Leiharbeits-RL zulässig ist und wie nationale Gerichte mit diesbezüglich richtlinienwidrigen tarifvertraglichen Bestimmungen umzugehen haben. Durch die generelle Ablehnung einer horizontalen Wirkung der Leiharbeits-RL - was von Schrattbauer positiv gesehen wird - habe der EuGH vermieden, in der höchst kontrovers geführten Diskussion über die Zulässigkeit von Dauerüberlassungen Position zu beziehen. Nach Ansicht Schrattbauers unterliegt die dauerhafte Überlassung ebenso wie die vorübergehende Leiharbeit den Regelungen der RL 2008/104/EG , und damit auch dem Gebot des Art 4 Abs 1, Einschränkungen und Verbote nur aus Gründen des Allgemeininteresses zuzulassen. Die Zurückhaltung des EuGH im vorliegenden Urteil lasse den vorsichtigen Schluss zu, dass der Gerichtshof nationale Einschränkungen von nicht-vorübergehender Leiharbeit prinzipiell akzeptiert, was auch für Österreich höchst an der Zeit wäre.