ASVG: § 255 Abs 1
OGH 30. 6. 2015, 10 ObS 53/15i
Bei einem Versicherten, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mehreren erlernten Berufen tätig war, liegt Invalidität nur dann vor, wenn seine Arbeitsfähigkeit nicht nur im zuletzt ausgeübten, sondern in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte der eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Genießt ein Versicherter mehrfachen Berufsschutz, verfügt er über vielfältigere Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener. Er darf daher in alle Berufssparten verwiesen werden, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt (vgl OGH 11. 6. 1991, 10 ObS 168/91, ARD 4312/22/91).