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KV-Gebäudereinigung: Verkürzung der Verfallsfrist von 3 Jahren auf 12 Monate

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6482/15/2016 Heft 6482 v. 21.1.2016

KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung: § 18, § 19

OGH 26. 11. 2015, 9 ObA 138/15g

Im konkreten Fall ist nicht strittig, dass für die vor dem 31. 12. 2012 fällig gewordenen und hier von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zunächst die in § 14 Abs 1 des KV für Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung in der bis 31. 12. 2012 geltenden Fassung (KV-DFG aF) normierte Verfallsfrist von drei Jahren anzuwenden war. Diese Verfallsfrist wurde aber gemäß § 18 dieses KV in der seit 1. 1. 2013 geltenden Fassung (KV-DFG nF) für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf 12 Monate verkürzt. Gemäß § 19 Satz 1 KV-DFG nF treten mit Wirksamkeit des KV-DFG nF alle bisher geltenden KV zur Gänze außer Kraft.

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