KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung: § 18, § 19
OGH 26. 11. 2015, 9 ObA 138/15g
Im konkreten Fall ist nicht strittig, dass für die vor dem 31. 12. 2012 fällig gewordenen und hier von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zunächst die in § 14 Abs 1 des KV für Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung in der bis 31. 12. 2012 geltenden Fassung (KV-DFG aF) normierte Verfallsfrist von drei Jahren anzuwenden war. Diese Verfallsfrist wurde aber gemäß § 18 dieses KV in der seit 1. 1. 2013 geltenden Fassung (KV-DFG nF) für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf 12 Monate verkürzt. Gemäß § 19 Satz 1 KV-DFG nF treten mit Wirksamkeit des KV-DFG nF alle bisher geltenden KV zur Gänze außer Kraft.